AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäfte mit im In- und Ausland produzierten Waren, die novia Group mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn novia Group ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf.

1.2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.

2. Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen

Angebote von novia Group sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von novia Group verbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise von novia Group verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, es sei denn eine andere Währung oder andere Bedingungen werden gesondert vereinbart. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Es gelten die von novia Group bestätigten Preise. Soll die Lieferung mehr als zwei Monate nach Vertragsschluß erfolgen, so behält sich novia Group das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen) eintreten; novia Group wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3. Für alle im Ausland produzierten Waren hat Novia das Recht, Preise zu ändern, wenn sich durch staatliche Maßnahmen (z.B. durch Erhöhung von Steuern, Zöllen, etc.) die für die Kalkulation des Preises zugrunde gelegten Parameter nach Vertragsschluss geändert haben.

3.4. Sofern zwischen novia Group und dem Besteller keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den Zahlungsverzug.

3.5. Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsansprüche von novia Group wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, kann novia Group Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist novia Group berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3.6. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

3.7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung

4. Leistungsinhalt (Kataloge, Zeichnungen, sonstige Unterlagen)

4.1 Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von novia Group maßgebend.

4.2. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht novia Group ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht novia Group eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.

4.3. Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von novia Group ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.
4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von novia Group zur Verfügung gestellt wurden, behält sich novia Group ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

5. Lieferfristen, Teillieferung, Abrufaufträge

5.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch novia Group. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch novia Group. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch novia Group am letzten Werktag der Woche erfolgt.

5.2. Die angegebenen Lieferzeiten und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei novia Group oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von novia Group zu vertretende, Ereignisse).

5.3. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die novia Group zu vertreten hat, so hat der Besteller novia Group zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muß unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten.

5.4. Die Haftung von novia Group auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.

5.5. Innerhalb einer Toleranz von 5 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich hierdurch der Gesamtpreis.

5.6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.7. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Nach Überschreitung dieser Frist ist novia Group nach ihrer Wahl berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6. Abnahme, Versand und Gefahrübergang

6.1. Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist novia Group berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. novia Group kann dem Besteller als Lagergeld 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht novia Group die Entstehung höherer oder der Besteller die Entstehung geringerer Kosten nachweist.

6.2. Mangels besonderer Vereinbarung wählt novia Group nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.

6.3. Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn novia Group die Anlieferung übernommen hat und/oder bei franco, fob- oder cif-Geschäften.

6.4. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, auf den dieser in Annahmeverzug geraten ist. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die novia Group nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. novia Group behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von novia Group in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist novia Group berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch novia Group liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, novia Group hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. novia Group behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt. In der Pfändung der Kaufsache durch novia Group liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. novia Group ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende novia Group ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, novia Group unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an novia Group abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

7.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit novia Group rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an der novia Group Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende novia Group ab.

7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für novia Group vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht novia Group gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt novia Group das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7.5. Wird die Ware mit anderen, nicht novia Group gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt novia Group das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilmäßig Miteigentum an novia Group überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für novia Group.

7.6. Der Besteller tritt novia Group auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von novia Group gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.7 novia Group verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als die Werte der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt novia Group.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

8.3. novia Group ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an novia Group zurückzusenden. novia Group übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Bei Mengenlieferungen ist novia Group Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von novia Group Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

8.4. Bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge wird novia Group zunächst nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder einwandfreien Ersatz liefern (Nacherfüllung).

8.5 Kommt novia Group dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat der Besteller novia Group schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller die weitergehenden Rechte auf Ersatz des Schadens statt Erfüllung, Rücktritt oder Minderung geltend machen. Der Besteller kann diese weitergehenden Rechte auch dann – ohne dass es einer Fristsetzung bedarf – geltend machen, wenn novia Group die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder diesem unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.

8.6. Die Haftung von novia Group auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.

9. Haftung

9.1.Die Haftung von novia Group richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn novia Group wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, ist die Haftung von novia Group ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges und Unmöglichkeit. novia Group haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind und insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn

– die Schadensursache vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;
– schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern;
– novia Group nach dem Produkthaftungsgesetz haftet;
– novia Group hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung durch eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat;

gleiches gilt, wenn novia Group hinsichtlich der Ware das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern.

9.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S von 9.3. haftet novia Group – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.5. Soweit novia Group im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und unerlaubter Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.

9.6. Soweit eine Haftung von novia Group ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von novia Group.

10. Datenschutz

novia Group speichert die Daten des Bestellers im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

11.1 Bringt novia Group im Auftrag des Bestellers Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes auf, so gilt der Besteller als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an dem flächendeckenden System abzuführen.

11.2 Verstößt der Besteller gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb novia Group in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, novia Group alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

11.3 Erwirbt der Besteller Serviceverpackungen, so werden diese in Absprache ausschließlich mit Namen oder Marke des Bestellers bedruckt und in seinem Auftrag befüllt. I.S.v. §3 Abs. 9 gilt der Besteller anstelle von novia Group für diese Verpackungen als Inverkehrbringer und muss sich eigenständig um die Erfüllung aller einhergehenden Verpflichtungen bemühen.

11.4 Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Der Besteller ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

11.5 Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt novia Group, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung („Recycling“) der von novia Group an den Besteller gelieferten Verpackungen sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von novia Group zu beauftragenden Dritten auf angemessen rechtzeitige Aufforderung durch den Besteller. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Werden die von novia Group gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, so übernimmt der Besteller die Rücknahmeverpflichtung und ist auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

11.6 Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

12.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von novia Group (Iserlohn). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von novia Group (Iserlohn), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. novia Group ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG /„UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.


Stand: Juli 2022

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Seit August 2023 treten die drei Unternehmen Global Sourcing Services AG, HD sourcing solutions GmbH und novia Handels GmbH unter einem gemeinsamen Dach auf: novia Group.